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Friedhofsgebührensatzung

für die Friedhöfe der Ev.-Luth. St. Michaelis- Kirchengemeinde

vom 12. August 2021

 

 

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde hat am 16. Juni 2021 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i.V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

 

Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth.  St. Michaelis-Kirchengemeinde und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

 

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.

 

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.  gilt entsprechend.

 

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960, (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

 

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

 

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

 

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

§ 5

Verjährung der Gebühren

 

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6
Gebührentarif

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

 

1.       Reihengrabstätte                                                         

a)    für Särge bis 1,20 m für                  25 Jahre                                    250,00  Euro

b)    für Särge über 1,20 m für               25 Jahre                                    850,00  Euro

c)    für Särge über 1,20 m
in Rasenlage für                             25 Jahre                                 1.700,00  Euro

d)    für Särge im Gräberfeld ohne eigene Pflege

         incl. Rasenschnitt für 25 Jahre                                                     1.700,00  Euro

 

2.     Wahlgrabstätte für   25 Jahre

     je Grabbreite                                                                                   1.200,00  Euro

 

3.       Wahlgrabstätte in Rasenlage

       für 25  Jahre – je Grabbreite –      incl. Rasenschnitt                   1.700,00  Euro

 

4.       Urnenwahlgrabstätte

       für 20 Jahre – je Grabbreite –                                                          680,00  Euro

 

5.       Urnenwahlgrabstätte Fluss des Lebens, für 2 Urnen

       für 20 Jahre, ohne eigene Pflege                                                 1.600,00  Euro

 

 

6.       Urnengrabstätte im Gräberfeld, für 1 Urne

       für 20 Jahre, ohne eigene Pflege                                                 1.000,00  Euro

         

7.       Urnengrabstätte in Rasenlage für 2 Urnen

          Für 20 Jahre, incl. Rasenschnitt                                                   1.000,00  Euro

 

8.      Baumgrabstätte für 20 Jahre, für 1 Urne

         Incl. Rasenschnitt und Platz für Namen auf der Stele

         (Beschriftung durch Steinmetz, nicht in Gebühr enthalten)                                                                                                                  1.300,00  Euro

9.       Für die zusätzliche Beisetzung

a)   einer Urne oder eines Kindersarges in

     einer Reihengrabstätte                                                                    150,00  Euro

b) einer Urne oder eines Kindersarges in

    einer Wahlgrabstätte                                                                        150,00  Euro

 

10.    Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

a) Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der

Jahresbeitrag der Gebühren unter Nr. 2 bis  5 und 7  berechnet.

                        

 

                       b) Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung.

 

                   c)  Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle

                       Jahresgebühr erhoben.

 

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

 

 

(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

  1. die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
    1. eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung                                    der Standfestigkeit                                                                      100  Euro
    2. eines liegenden Grabmals                                                      20  Euro

(3) Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft dies sind:

 

1.    Für eine Erdbestattung

a)    in einer Reihengrabstätte

           Särge bis 1,20 m                                                                   200,00 Euro

           Särge über 1,20 m                                                                600,00 Euro

b)    in einer Wahlgrabstätte

           Särge bis 1,20 m                                                                   200,00 Euro

           Särge über 1,20 m                                                                600,00 Euro

 

2.    Für eine Urnenbeisetzung                                                                300,00 Euro

 

3.    Für eine Baumbestattung (Urne)                                                     300,00 Euro

 

4.   Für die Erstaufhügelung                                                                   100,00 Euro

             

 

 

(4)  Folgende sonstige Gebühren

 

1.    Gebühr für die Benutzung der

 Leichenkammer, je Sarg                                                                  150,00 Euro

 

2.    Gebühr für die Benutzung der         

      Friedhofskapelle, je Trauerfeier                                                        300,00 Euro

 

(5) Gebühren für Ausgrabungen

      Für die Ausgrabung einer Leiche oder einer Urne wird die Gebühr nach Aufwand erhoben.

§ 7

Zusätzliche Leistungen

 (1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 8

Schlussbestimmungen

 

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08.01.2021 außer Kraft.

 

 

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Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom

30. Juli 2021 kirchenaufsichtlich genehmigt.

 

 

Hohenaspe, 12. August 2021

 

Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde

- Der Kirchengemeinderat -

 

 

 

 

 

____________________________           Siegel         _____________________________

        Pastorin Stefanie Warnke                                                    Britta Lahann

(Vorsitzende des Kirchengemeinderates)                               (Mitglied des Kirchengemeinderates)                                                  

 

 

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Bekanntmachungshinweis:

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (www.kk-rm.de) unter Bekanntmachungen bereitgestellt.

 

Ein vorheriger Hinweis erfolgte in der Norddeutschen Rundschau am 31.08.2021.

 

 

 

 

____________________________           Siegel        _____________________________

        Pastorin Stefanie Warnke                                                    Britta Lahann

(Vorsitzende des Kirchengemeinderates)                               (Mitglied des Kirchengemeinderates)                                                  

 

 

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