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Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. St. Michaelis- Kirchengemeinde
vom 12. August 2021
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde hat am 16. Juni 2021 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung i.V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S.3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960, (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1. Reihengrabstätte
a) für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre 250,00 Euro
b) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 850,00 Euro
c) für Särge über 1,20 m
in Rasenlage für 25 Jahre 1.700,00 Euro
d) für Särge im Gräberfeld ohne eigene Pflege
incl. Rasenschnitt für 25 Jahre 1.700,00 Euro
2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre
je Grabbreite 1.200,00 Euro
3. Wahlgrabstätte in Rasenlage
für 25 Jahre – je Grabbreite – incl. Rasenschnitt 1.700,00 Euro
4. Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre – je Grabbreite – 680,00 Euro
5. Urnenwahlgrabstätte Fluss des Lebens, für 2 Urnen
für 20 Jahre, ohne eigene Pflege 1.600,00 Euro
6. Urnengrabstätte im Gräberfeld, für 1 Urne
für 20 Jahre, ohne eigene Pflege 1.000,00 Euro
7. Urnengrabstätte in Rasenlage für 2 Urnen
Für 20 Jahre, incl. Rasenschnitt 1.000,00 Euro
8. Baumgrabstätte für 20 Jahre, für 1 Urne
Incl. Rasenschnitt und Platz für Namen auf der Stele
(Beschriftung durch Steinmetz, nicht in Gebühr enthalten) 1.300,00 Euro
9. Für die zusätzliche Beisetzung
a) einer Urne oder eines Kindersarges in
einer Reihengrabstätte 150,00 Euro
b) einer Urne oder eines Kindersarges in
einer Wahlgrabstätte 150,00 Euro
10. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
b) Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung.
c) Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle
Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
(3) Gebühren für die Bestattung werden erhoben für das Ausheben und Verfüllen der Gruft dies sind:
1. Für eine Erdbestattung
a) in einer Reihengrabstätte
Särge bis 1,20 m 200,00 Euro
Särge über 1,20 m 600,00 Euro
b) in einer Wahlgrabstätte
Särge bis 1,20 m 200,00 Euro
Särge über 1,20 m 600,00 Euro
2. Für eine Urnenbeisetzung 300,00 Euro
3. Für eine Baumbestattung (Urne) 300,00 Euro
4. Für die Erstaufhügelung 100,00 Euro
(4) Folgende sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der
Leichenkammer, je Sarg 150,00 Euro
2. Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle, je Trauerfeier 300,00 Euro
(5) Gebühren für Ausgrabungen
Für die Ausgrabung einer Leiche oder einer Urne wird die Gebühr nach Aufwand erhoben.
Zusätzliche Leistungen
(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 08.01.2021 außer Kraft.
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Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom
30. Juli 2021 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hohenaspe, 12. August 2021 |
Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde |
- Der Kirchengemeinderat -
____________________________ Siegel _____________________________ Pastorin Stefanie Warnke Britta Lahann (Vorsitzende des Kirchengemeinderates) (Mitglied des Kirchengemeinderates)
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Bekanntmachungshinweis: Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (www.kk-rm.de) unter Bekanntmachungen bereitgestellt.
Ein vorheriger Hinweis erfolgte in der Norddeutschen Rundschau am 31.08.2021.
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____________________________ Siegel _____________________________
Pastorin Stefanie Warnke Britta Lahann
(Vorsitzende des Kirchengemeinderates) (Mitglied des Kirchengemeinderates)
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